Kulturelle Bildung |

Unnötige Verschärfung zu Lasten der Vielfalt qualifizierter Angebote der musikalischen Bildung

Der aktuelle Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Änderung des § 4 Nr. 21 a) bb) UstG mit weitreichenden Folgen vor

Anstelle der bisher üblichen Praxis der Erteilung einer Bescheinigung an potenziell alle musikpädagogisch Tätigen und Institutionen sollen nur noch öffentliche und gemeinnützige Institutionen von der Umsatzsteuer befreit werden.

Antje Valentin, Generalsekretärin des Deutschen Musikrates, mahnte daher in einer Pressemitteilung an: »Der Deutsche Musikrat appelliert an die Mitglieder des Finanzausschusses im Bundestag, im Interesse des Bildungsstandorts Deutschland diese unnötigen Verschärfungen zu vermeiden und die Praxis des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UstG zu erhalten. Denn qualifizierte Bildungsdienstleistungen sind vom Inhalt her zu betrachten, nicht von der Organisationsform einer Institution. Es gibt etliche Anbieter, die als Selbständige oder in anderen Zusammenhängen Bildungsangebote unterbreiten, die für die außerschulische kulturelle Bildung von hoher Bedeutung sind. Retten Sie diese hochqualifizierten selbständigen Instrumental- und Vokalpädagogen! Eine Verteuerung des Unterrichts durch die Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuern wird zu einem erheblichen Rückgang der bereits jetzt in Bedrängnis befindlichen musikalischen Bildung führen und letztlich auch zu Lasten der Endverbraucher gehen – in vielen Fällen also von Kindern und Jugendlichen.«

 

Symbolbild
Foto: © ESB Professionel / Shutterstock.com

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