Corona-Krise |

Infektionsschutzgesetz – morgen ist Anhörung

Der Entwurf des Infektionsschutzgesetz ist so noch nicht zustimmungsfähig

Am 16. April 2021 findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Infektionsschutzgesetz) statt. Der Deutsche Kulturrat wird in dieser Anhörung Änderungen des Entwurfes des Infektionsschutzgesetzes fordern, da der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf für den Kulturbereich ungenügende Regelungen beinhaltet.

Der Sächsische Musikrat stellt sich hinter die Forderungen des Deutschen Kulturrates zu Änderungen des bisherigen Entwurfs:

  1. Hinsichtlich § 28b Abs. 1 Nr. 5 (Kultureinrichtungen) verweist der Deutsche Kulturrat auf die Begründung zum geltenden § 28a Abs. 2 Nr. 7 in der unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 GG auf den Werk- und Wirkbereich von Kunst und Kultur hingewiesen wird. Dieser Verweis muss auch beim neuen § 28b Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich berücksichtigt werden. Er bietet Spielräume für Modellprojekte im Kulturbereich zur Testung von Öffnungen. Diese Spielräume sollten ebenfalls ausdrücklich Erwähnung finden. Weiter sollte klargestellt werden, dass Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, unter Einhaltung von Hygieneregeln, zulässig sind.
  2. Mit Blick auf § 28b Abs. 3 (Bildungseinrichtungen) müssen neben Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch außerschulische Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung von der Regelung erfasst werden.

Der Kulturbereich ist nicht irgendein Bereich, sondern er steht unter dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 3). Dieser Schutz wurde in der bisherigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes vollumfänglich anerkannt und muss auch jetzt in der geplanten Reform des Gesetzes seinen eindeutigen Niederschlag finden.

 

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